Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der 2plus Versicherungsbüros J. HOTTER & Co. KEG

Fassung 2002

Der Versicherungsmakler (kurz „VM“) vermittelt unabhängig von seinen und dritten Interessen, insbesondere unabhängig vom Versicherungsunternehmer (Versicherer) Versicherungsverträge zwischen Versicherer und Versicherungskunden (kurz „VK“). Der vom VK mit seiner Interessenwahrung in privaten und/oder betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte VM ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des VK zu wahren. Der VM leistet nach dem MaklerGesetz, den allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) und einem eventuell mit dem VK abgeschlossenen Maklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die AGB sind ab Vereinbarung eine für VK und VM verbindliche Basis im Geschäftsverkehr zwischen beiden und bei Abwicklung von Geschäftsfällen. 

1.       Pflichten des Versicherungsmaklers (VM):

1.1.

Die Interessenwahrung umfaßt die fachgerechte, den jeweiligen Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechende Beratung und Aufklärung des VK über den zu vermittelnden Versicherungsschutz. Der VM erstellt eine angemessene Risikoanalyse und ein angemessenes Deckungskonzept aufgrund der ihm erteilten Informationen und ausgehändigten Unterlagen.

1.2.

Der VM ist verpflichtet, dem VK den nach den Umständen des Einzelfalles bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Die Interessenwahrung ist auf Versicherer mit Niederlassung in Österreich beschränkt, auf andere nur mit gesondertem Auftrag in schriftlicher Form und gegen Vereinbarung einer Aufwandsentschädigung für den erhöhten Aufwand. 

Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den VM erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses: das bedeutet neben der Höhe der Versicherungsprämie, insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherers, seine Gestion bei der Schadenabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen, die Höhe von Selbstbehalten etc.

1.3.

Der VM ist nur mit gesondertem Auftrag in schriftlicher Form und gegen Vereinbarung einer Aufwandsentschädigung für den erhöhten Aufwand zur Tätigkeit nach § 28 Z. 4 (Bekanntgabe von Rechtshandlungen etc.) und Z. 5 (Prüfung des Versicherungsscheines) MaklerGesetz verpflichtet. Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.

1.4.

Der VM ist nur mit gesondertem Auftrag in schriftlicher Form und gegen Vereinbarung einer Aufwandsentschädigung für den erhöhten Aufwand zur Tätigkeit nach § 28 Z. 6 (Unterstützung bei Versicherungsfall etc.) und Z. 7 (laufende Überprüfung etc.) MaklerGesetz verpflichtet.

1.5.

Der VM ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, hat Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des VK, die ihm bei seiner Beratung bekannt wurden, zu wahren und dem Versicherer nur solche Informationen weiterzugeben, die zur Beurteilung des zu versichernden oder versicherten Risikos notwendig sind. Der VK stimmt der automationsunterstützten Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu.

2.       Pflichten des Versicherungskunden (VK):

2.1.

Der VK wird alle für den Abschluss der gewünschten Versicherungen und für den VM für eine korrekte Erfüllung des Auftrages notwendigen, relevanten Daten, Informationen und Unterlagen wahrheitsgemäß und vollständig bekanntgeben. Ebenso wird er alle für die Versicherungsdeckung relevanten Veränderungen, insbesondere Adressänderungen, Änderungen der Tätigkeit, Auslandstätigkeit, Gefahrenerhöhungen usw., dem VM unverzüglich und unaufgefordert schriftlich bekanntgeben.

Der VK hat – wenn erforderlich – an einer Risikobesichtigung durch den VM oder Versicherer nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.

Eine Haftung für Schäden infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben, insbesondere der Risiken, durch den VK ist ausdrücklich ausgeschlossen und kann nicht übernommen werden.

2.2.

Der VK nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom VM unterfertigter Antrag noch keine Vorläufige Deckung bzw. noch keinen Versicherungsschutz bewirkt und der Annahme durch den Versicherer bedarf. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass zwischen Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann. Der VK wird alle durch die Vermittlung des VM übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen An- bzw. Auftrag überprüfen und dem VM zur Berichtigung mitteilen.

2.3.

Der VK nimmt zur Kenntnis, dass mündliche Nebenabreden mit dem VM und/oder dessen Mitarbeitern unwirksam und alle Aufträge und Anweisungen an den VM schriftlich zu erteilen sind; Abweichungen von diesem Erfordernis bedürfen der Schriftlichkeit.

2.4.

Der VK nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten auf Grund des Gesetzes und Versicherungsbedingungen vor und nach Abschluß von Versicherungsverträgen und im bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.

Insbesondere hat der VK den VW unverzüglich nach Kenntnis eines eingetretenen Schadens zu verständigen und alle Vorkehrungen in Entsprechung seiner Schadenminderungspflicht zu treffen.

 

3.       Sonstiges:

3.1.

Wegen der großen Zahl und Mannigfaltigkeit der Geschäftsvorfälle ist für die gesamte Geschäftsverbindung die Haftung des VM auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; bei Verbrauchergeschäften gilt der Haftungsausschluss nur für andere als Personenschäden. Die Haftung ist bei grober Fahrlässigkeit mit der Höhe der gesetzlichen Mindesthaftpflichtsumme beschränkt und erstreckt sich nicht auf entgangenen Gewinn soweit keine Bestimmungen des KSchG entgegenstehen.

Der VM bestätigt den aufrechten Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme die in der Höhe mindestens der gesetzlichen Mindesthaftpflichtversicherungssumme entspricht.

3.2.

Schadenersatzansprüche gegen den VM verjähren, sofern der VK nicht innerhalb von 6 Monaten, nachdem er oder die Anspruchsberechtigten den Schaden und Schädiger kannten oder kennen mussten, spätestens aber innerhalb von 3 Jahren ab dem anspruchsbegründenden Schadenfall diese gerichtlich geltend macht, soweit keine Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. 

3.3.

Die Vertragsparteien werden die AGB auf allfällige Rechtsnachfolger übertragen und bestätigen, dass die AGB auch dann gültig sind, falls VK oder VM ihre Rechtsform ändern, ihr Unternehmen oder ihr Vermögen in eine Gesellschaft einbringen, eine Fusion vornehmen oder auf eine andere Art eine Änderung in der Rechtsperson des VK oder des VM eintritt. Die Verpflichtung zur Vornahme aller Rechtshandlungen, die für die Weitergeltung der AGB notwendig sind, ist vereinbart.

Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.

3.4.

Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jegliche Änderungen in der Person der Vertragspartner dem anderen Teil jeweils unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.

 

4.       Entgeltanspruch   /Aufwandsentschädigung:

Im Zusammenhang mit vermittelten Verträgen ist Entgelt des VM die Provision (vom jeweiligen Versicherer), darüber hinaus steht dem VM bei schriftlicher Vereinbarung eine Aufwandsentschädigung und nach 1.2, 1.3 und 1.4 eine angemessene Aufwandsentschädigung durch den VK zu.

 

5.       Örtlicher Geltungsbereich:

5.1.

Die Tätigkeit des VM wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, örtlich auf Österreich beschränkt.

5.2.

Soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, gilt ausschließlich österreichisches Recht, Erfüllungsort ist der Ort der Berufsniederlassung des VM.

5.3.

Bei Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Ort der Berufsniederlassung des VM – bei Verbrauchern am Ort seines Wohnsitzes, seines gewöhnlichen Aufenthaltes oder seiner Beschäftigung – anzurufen, soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.

 

6. Abweichende Vereinbarungen:

Abweichende Vereinbarungen von den AGB regelt ein gesonderter schriftlicher Versicherungsmaklervertrag. Etwaige Unwirksamkeiten einzelner Punkte der AGB oder eines Versicherungsmaklervertrages berühren nicht die Geltung der übrigen Punkte der AGB oder eines Versicherungsmaklervertrages.