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Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB) |
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Der Versicherungsmakler (kurz „VM“)
vermittelt unabhängig von seinen und dritten Interessen, insbesondere
unabhängig vom Versicherungsunternehmer (Versicherer) Versicherungsverträge
zwischen Versicherer und Versicherungskunden (kurz „VK“).
Der vom VK mit seiner Interessenwahrung in privaten und/oder betrieblichen
Versicherungsangelegenheiten beauftragte VM ist für beide Parteien des
Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des VK
zu wahren. Der VM leistet nach dem MaklerGesetz, den allgemeinen Geschäftsbedingungen
(kurz AGB) und einem eventuell mit dem VK abgeschlossenen Maklervertrag
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die AGB sind ab
Vereinbarung eine für VK und VM verbindliche Basis im Geschäftsverkehr
zwischen beiden und bei Abwicklung von Geschäftsfällen. 1.
Pflichten des Versicherungsmaklers (VM): 1.1. Die Interessenwahrung umfaßt die fachgerechte,
den jeweiligen Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechende Beratung
und Aufklärung des VK über den zu vermittelnden Versicherungsschutz. Der
VM erstellt eine angemessene Risikoanalyse und ein angemessenes
Deckungskonzept aufgrund der ihm erteilten Informationen und ausgehändigten
Unterlagen. 1.2. Der VM ist verpflichtet, dem VK den nach den
Umständen des Einzelfalles bestmöglichen Versicherungsschutz zu
vermitteln. Die Interessenwahrung ist auf Versicherer mit Niederlassung in
Österreich beschränkt, auf andere nur mit gesondertem Auftrag in
schriftlicher Form und gegen Vereinbarung einer Aufwandsentschädigung für
den erhöhten Aufwand. Die Vermittlung des bestmöglichen
Versicherungsschutzes durch den VM erfolgt bei entsprechender
Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses:
das bedeutet neben der Höhe der Versicherungsprämie, insbesondere auch
die Fachkompetenz des Versicherers, seine Gestion bei der
Schadenabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit
von Schadenfallkündigungen, die Höhe von Selbstbehalten etc. 1.3. Der VM ist nur mit gesondertem Auftrag in
schriftlicher Form und gegen Vereinbarung einer Aufwandsentschädigung für
den erhöhten Aufwand zur Tätigkeit nach § 28 Z. 4 (Bekanntgabe von
Rechtshandlungen etc.) und Z. 5 (Prüfung des Versicherungsscheines)
MaklerGesetz verpflichtet. Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte. 1.4. Der VM ist nur mit gesondertem Auftrag in
schriftlicher Form und gegen Vereinbarung einer Aufwandsentschädigung für
den erhöhten Aufwand zur Tätigkeit nach § 28 Z. 6 (Unterstützung bei
Versicherungsfall etc.) und Z. 7 (laufende Überprüfung etc.)
MaklerGesetz verpflichtet. 1.5. Der VM ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, hat Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des VK, die ihm bei seiner Beratung bekannt wurden, zu wahren und dem Versicherer nur solche Informationen weiterzugeben, die zur Beurteilung des zu versichernden oder versicherten Risikos notwendig sind. Der VK stimmt der automationsunterstützten Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu. 2.
Pflichten des Versicherungskunden (VK): 2.1. Der VK wird alle für den Abschluss der gewünschten
Versicherungen und für den VM für eine korrekte Erfüllung des Auftrages
notwendigen, relevanten Daten, Informationen und Unterlagen wahrheitsgemäß
und vollständig bekanntgeben. Ebenso wird er alle für die
Versicherungsdeckung relevanten Veränderungen, insbesondere Adressänderungen,
Änderungen der Tätigkeit, Auslandstätigkeit, Gefahrenerhöhungen usw.,
dem VM unverzüglich und unaufgefordert schriftlich bekanntgeben. Der VK hat – wenn erforderlich – an einer
Risikobesichtigung durch den VM oder Versicherer nach vorheriger Verständigung
und Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus
hinzuweisen. Eine Haftung für Schäden infolge unrichtiger
oder unvollständiger Angaben, insbesondere der Risiken, durch den VK ist
ausdrücklich ausgeschlossen und kann nicht übernommen werden. 2.2. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm
oder für ihn vom VM unterfertigter Antrag noch keine Vorläufige Deckung
bzw. noch keinen Versicherungsschutz bewirkt und der Annahme durch den
Versicherer bedarf. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass zwischen
Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den
Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann. Der VK wird alle durch
die Vermittlung des VM übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche
Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen An- bzw.
Auftrag überprüfen und dem VM zur Berichtigung mitteilen. 2.3. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass mündliche
Nebenabreden mit dem VM und/oder dessen Mitarbeitern unwirksam und alle
Aufträge und Anweisungen an den VM schriftlich zu erteilen sind;
Abweichungen von diesem Erfordernis bedürfen der Schriftlichkeit. 2.4. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass er als
Versicherungsnehmer Obliegenheiten auf Grund des Gesetzes und
Versicherungsbedingungen vor und nach Abschluß von Versicherungsverträgen
und im bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles hat, deren
Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann. Insbesondere hat der VK den VW unverzüglich
nach Kenntnis eines eingetretenen Schadens zu verständigen und alle
Vorkehrungen in Entsprechung seiner Schadenminderungspflicht zu treffen. 3.
Sonstiges: 3.1. Wegen der großen Zahl und Mannigfaltigkeit der
Geschäftsvorfälle ist für die gesamte Geschäftsverbindung die Haftung
des VM auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; bei
Verbrauchergeschäften gilt der Haftungsausschluss nur für andere als
Personenschäden. Die Haftung ist bei grober Fahrlässigkeit mit der Höhe
der gesetzlichen Mindesthaftpflichtsumme beschränkt und erstreckt sich
nicht auf entgangenen Gewinn soweit keine Bestimmungen des KSchG
entgegenstehen. Der VM bestätigt den aufrechten Bestand einer
Berufshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme die in der Höhe
mindestens der gesetzlichen Mindesthaftpflichtversicherungssumme
entspricht. 3.2. Schadenersatzansprüche gegen den VM verjähren, sofern der VK nicht innerhalb von 6 Monaten, nachdem er oder die Anspruchsberechtigten den Schaden und Schädiger kannten oder kennen mussten, spätestens aber innerhalb von 3 Jahren ab dem anspruchsbegründenden Schadenfall diese gerichtlich geltend macht, soweit keine Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. 3.3. Die Vertragsparteien werden die AGB auf allfällige
Rechtsnachfolger übertragen und bestätigen, dass die AGB auch dann gültig
sind, falls VK oder VM ihre Rechtsform ändern, ihr Unternehmen oder ihr
Vermögen in eine Gesellschaft einbringen, eine Fusion vornehmen oder auf
eine andere Art eine Änderung in der Rechtsperson des VK oder des VM
eintritt. Die Verpflichtung zur Vornahme aller Rechtshandlungen, die für
die Weitergeltung der AGB notwendig sind, ist vereinbart. Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte. 3.4. Die Vertragsparteien sind verpflichtet,
jegliche Änderungen in der Person der Vertragspartner dem anderen Teil
jeweils unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. 4.
Entgeltanspruch /Aufwandsentschädigung: Im Zusammenhang mit vermittelten Verträgen ist
Entgelt des VM die Provision (vom jeweiligen Versicherer), darüber hinaus
steht dem VM bei schriftlicher Vereinbarung eine Aufwandsentschädigung
und nach 1.2, 1.3 und 1.4 eine angemessene Aufwandsentschädigung durch
den VK zu. 5.
Örtlicher Geltungsbereich: 5.1. Die Tätigkeit des VM wird, soweit im
Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, örtlich auf Österreich
beschränkt. 5.2. Soweit im Einzelfall keine zwingenden
gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, gilt ausschließlich österreichisches
Recht, Erfüllungsort ist der Ort der Berufsniederlassung des VM. 5.3. Bei Streitigkeiten ist ausschließlich das
sachlich zuständige Gericht am Ort der Berufsniederlassung des VM – bei
Verbrauchern am Ort seines Wohnsitzes, seines gewöhnlichen Aufenthaltes
oder seiner Beschäftigung – anzurufen, soweit im Einzelfall keine
zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen. 6. Abweichende Vereinbarungen: Abweichende Vereinbarungen von den AGB regelt ein gesonderter schriftlicher Versicherungsmaklervertrag. Etwaige Unwirksamkeiten einzelner Punkte der AGB oder eines Versicherungsmaklervertrages berühren nicht die Geltung der übrigen Punkte der AGB oder eines Versicherungsmaklervertrages. |
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